Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln
Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen.
1. Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
2. Die Waren sind für den persönlichen
Ge- oder Verbrauch bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
3. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen:
andere Waren
· bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 EUR.
· Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend.
· Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.
Wenn das nicht reicht, dann hab ich noch mehr:D
Verbringungsverbote
Als Lebensmittel dürfen z.B. generell nicht in Verkehr gebracht werden:
* giftige Fische der Familien Tetraodontidae (Kugelfische), Diodontidae (Igelfische), Molidae (Klumpfische) und Canthigasteridae (Spitzkopf-Kugelfisch), sowie Erzeugnisse daraus,
* Fische mit einem die zulässige Höchstgrenze überschreitenden Gehalt an Histamin,
* sonstige Biotoxine enthaltende Fischereierzeugnisse,
* lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, deren Gehalt an Algentoxinen oder Domoinsäure die zulässigen Höchstwerte überschreitet,
* gekochte Krebs- und Weichtiere, deren Gehalt an Staphylococcus aureus oder Salmonellen die zulässigen Höchstwerte überschreitet.
Vor der erstmaligen Einfuhr von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln wird grundsätzlich eine Kontaktaufnahme mit dem Amtstierarzt, einer Grenzkontrollstelle oder der für Sie zuständigen Veterinärbehörde empfohlen.
Einfuhrlizenz/Marktordnungsrecht
Neben den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen auch Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EG (Marktordnungsrecht) zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich Marktordnungsrecht oder auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten
Werden Fischereierzeugnisse oder Muscheln aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bezogen oder in andere versendet, so sind - trotz Binnenmarkt - nach wie vor Verfahrensvorschriften zu beachten. Die für den Entladeort zuständige Lebensmittelbehörde kann die Sendung z.B. stichprobenweise überprüfen. Zollstellen wirken bei der Überwachung jedoch nicht mit.
Informationsstellen
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln stehen zur Verfügung:
* das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV),
* das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR),
* die zuständigen Grenzkontrollstellen,
* die für den Wohnsitz zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde,
* das Zoll-Infocenter sowie
* die örtlich zuständigen Zolldienststellen.
und zum Schluß noch die Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln (Fischhygiene-Verordnung FischHV)
Hier
Viel Spaß beim lesen:D