Gutscheinregelung bei Pauschalreisen

Noah

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Hallo zusammen,

vielleicht für alle zur Info, da viele umgebucht haben oder noch reisen wollen usw.

Am 2.Juli erfolgt im Bundestag die Abstimmung zur Einführung der Gutscheinregelung(lösung) für Pauschalreisen, "Drucksache 19/19851", wichtig ist dabei, das dies nur für Reisen gilt die vor dem 8.März 2020 gebucht wurden, zwecks einer Absicherung bei geplanter Umbuchung...weiterhin wird über einen Rettungsfonds für die Tourismuswirtschaft "Drucksache 19/18959" beraten.


 

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Zitat: "Zudem sind die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen."

...was ändert sich damit?
Das derjenige, der eine Gutschein akzeptiert, jetzt abgesichert ist?
 
Zitat: "Zudem sind die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen."

...was ändert sich damit?
Das derjenige, der eine Gutschein akzeptiert, jetzt abgesichert ist?

Ja, genau das ändert sich...im Falle einer Insolvenz würde der Staat einspringen (hätte ich im ersten Posting dazu schreiben müssen)...dadurch soll der Gutschein attraktiver werden und das Geld zur Stützung der Liquidität beim Reiseunternehmen verbleibt...
 
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Hallo zusammen,

vielleicht für alle zur Info, da viele umgebucht haben oder noch reisen wollen usw.

Am 2.Juli erfolgt im Bundestag die Abstimmung zur Einführung der Gutscheinregelung(lösung) für Pauschalreisen, "Drucksache 19/19851", wichtig ist dabei, das dies nur für Reisen gilt die vor dem 8.März 2020 gebucht wurden, zwecks einer Absicherung bei geplanter Umbuchung...weiterhin wird über einen Rettungsfonds für die Tourismuswirtschaft "Drucksache 19/18959" beraten.



Der Gesetzentwurf zur Gutscheinregelung(lösung) für Pauschalreisen in der "Drucksache 19/19851" wurde gestern im Bundestag angenommen.

Wichtigste Regelung, der Gutschein ist durch den Staat abgesichert, allerdings sind ein paar Nachweise zu erbringen, siehe (6), bis der Staat dann einspringt, weiterhin gilt die Regelung nur für Reisen, welche vor dem 08.März 2020 gebucht wurden, sicher nicht unwichtig für alle die ihre Reise umgebucht haben und somit auf eine Erstattung oder Gutschein verzichtet haben. Außerdem ist zu beachten, was in dem Gutschein stehen muss

Als kurzer Auszug:

§ 5

Reisegutschein; Verordnungsermächtigung

(1) Tritt der Reisende oder der Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie nach § 651h Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einem Pauschalreisevertrag zurück, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, so kann der Reiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten. Diese Möglichkeit hat der Reiseveranstalter auch dann, wenn der Reisende oder der Reiseveranstalter den Rücktritt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] erklärt hat und der Reiseveranstalter den Reisepreis nicht bereits zurückgezahlt hat. Der Reisende hat die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt. Auf dieses Wahlrecht hat der Reiseveranstalter ihn bei seinem Angebot hinzuweisen. Hat der Reisende schon vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] ein Angebot des Reiseveranstalters angenommen, das unter den Voraussetzungen des Satzes 1 unterbreitet wurde, so kann er von dem Reiseveranstalter verlangen, dass der Gutschein an die Vorgaben der Absätze 2 und 3 angepasst oder in einen Gutschein umgetauscht wird, der den Vorgaben der Absätze 2 und 3 entspricht.
(2) Der Wert des Reisegutscheins muss den erhaltenen Vorauszahlungen entsprechen. Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Reisenden keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
(3) Aus dem Reisegutschein muss sich neben dessen Wert ergeben,
1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde,
2. wie lange er gültig ist,
3. dass der Reisende die Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann sowie
4. dass der Reisende im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters gemäß Absatz 6 abgesichert ist.
(4) Der Reisegutschein verliert spätestens am 31. Dezember 2021 seine Gültigkeit.
(5) Der Reisende kann von dem Reiseveranstalter die unverzügliche Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen, wenn er den Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst hat.

Drucksache 19/19851 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

(6) Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen, so kann der Reisende die unverzügliche Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen von dem im Pauschalreisevertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 genannten Kundengeldabsicherer verlangen; insoweit findet die Vorschrift des § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Hat der Kundengeldabsicherer seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzt und den Anspruch des Reisenden nach § 651r Absatz 3 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs deshalb nur anteilig befriedigt, so kann der Reisende auf der Grundlage des Reisegutscheins von der Bundesrepublik Deutschland die restliche Erstattung der Vorauszahlungen verlangen. Der Reisende hat die Höhe der bereits erhaltenen Erstattungsleistung nachzuweisen. Soweit die Staatskasse den Reisenden befriedigt, gehen Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter und den Kundengeldabsicherer auf die Staatskasse über. Im Übrigen kann die Staatskasse die Erstattung davon abhängig machen, dass der Reisende Erstattungsansprüche gegen Dritte, die nicht von Satz 4 erfasst werden, an die Staatskasse abtritt.
 
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