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Tunfiskenes ville hopp får turistene til å juble. I dette sjøområdet mellom Sverige og Danmark kryr det også av liv under overflaten. Hemmeligheten ligger i dypet.
Die Fische ziehen auch immer weiter in die Fjorde auf der Jagt nach Makrelen. Dabei haben sie auch eine neue Futterquelle in Form der Lachs Käfige entdeckt. So viele Vorfälle wie dieses Jahr gab es noch nie. Aktuell schwimmt noch einer am äußeren Sognefjord seit Dienstag in einem Käfig, kann aber aufgrund des Seegangs nicht geborgen werden. Auch Mowi hier um Leka sehr present hatte im Oktober schon Besuch in Westnorwegen. Ich hoffe nur das dieser Wanderbestand nicht gleich wieder dezimiert wird ob der Vielen die versuchen eine Lizens zu ergattern. Ich kann mir da gut vorstellen das da mancher Fisch unregistriert in den Kochtopf wandert
Gruß Mario
Die Fische ziehen auch immer weiter in die Fjorde auf der Jagt nach Makrelen. Dabei haben sie auch eine neue Futterquelle in Form der Lachs Käfige entdeckt. So viele Vorfälle wie dieses Jahr gab es noch nie. Aktuell schwimmt noch einer am äußeren Sognefjord seit Dienstag in einem Käfig, kann aber aufgrund des Seegangs nicht geborgen werden. …..
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Der Makrellstørje, der Dienstag durch das Netz der Lokalität «Guleskjeret» im Sognefjord gegangen ist, konnte gestern gefangen, erschossen und aus dem Netzgehege entfern werden.
Der 348 kg schwere Fisch schwamm vier Tage im Netzgehäge und wirkte nicht gestresst (war gut mit der Kamera zu beobachten).
Die Obduktion ergab dann, dass er nicht einen einzigen Lachs im Magen hatte. Die Ursache, dass die Makrellstørje in die Lachsanlagen gehen, ist somit wohl eher mit dem hohen Aufkommen von Makrelen um den Anlagen verbunden, - auf der Jagd nach ihnen nehmen die Thunfische unglaublich Fahrt auf (teilweise über 60 km/h) und schwimmen mit vollem Speed durch die Netze. Bei fast 400 kg Gewicht und 60 km/h entstehen da enorme Kräfte.
Mitte September am Sognefjord in der Nähe von Dingja haben wir beim Seehecht angeln Schüsse gehört die vermutlich aus Richtung der Lachsfarm auf der anderen Seite kamen..
Da hab ich noch aus spaß zu meinen Kollegen gesagt da wird wohl gerade ein Thunfisch erlegt 😂😂😂
Das Bild hab ich dann abends von meiner Vermieterin bekommen 😵💫😁den Burschen hat man im Zuchtbecken direkt erschossen um ihn zu bergen.
Moin, das ist schon krass wie eindrucksvoll sich die Thunfische in den letzten Jahren zurück gemeldet haben. Ich verfolge das schon eine Weile über die dänischen Kanäle. Dort werden in der Kattegat jeden Sommer mehr von ihnen gesichtet. Das korreliert direkt mit der Zunahme der Makrelen. Seit ca. 2022/2023 werden auch vereinzelt Bonitos an den exponierten Lagen von nördlich Grenaa bis südlich Ebeltoft gefangen. Das ist eine sehr spannende Entwicklung.
Na Na Na, Du wirst doch nicht etwas den Norwegern irgend welche Unregelmäßigkeiten unterstellen wollen?!? Da sind von Grundauf ehrliche und über jeden Zweifel erhabene Zeitgenossen.
wenn man dem fernsehen glauben kann wir in Kanada für so ein fisch mit dem richtigen Fettgehalt schon mal 10-25.000$ bezahlt. Ich weiß nicht was der in Asien kostet....
Ja, …da geht‘s halt um die Qualität. Da spielen dann viele Faktoren mit rein.
Den Fisch aus Norwegen bekommt man eben mal nicht einfach so innerhalb von ein paar Stunden nach Japan auf den Markt. Erst recht nicht zum genau gewünschten Zeitpunkt und dann am besten noch als ganzer Fisch.
Das Bedarf schon einiges an Logistik.
…. An einen Schwarzmarkt für Thunfisch, wo sich einige Norweger ne goldene Nase verdienen, glaube ich übrigens nicht, - aber gut andere wissen anscheinend mehr.
(…..oder es ist halt doch alles wieder nur ne „interessante“ Theorie ^^).
Wenn man bedenkt das der Preis fürs Kilo Seelachs in Rorvik 18nok/kg sind dann kommt das schon hin.
Aber ich hab nicht ganz geschnallt wenn der Käptn/Fänger schon einen hatte dieses Jahr. Dachte 1St/Saison ist erlaubt mit der Sportfischerlizens.....
Gruß Mario
…Kommt darauf an welche Lizenz man hat.
Einen Fisch kann man für den Eigenbedarf mitnehmen, nimmt das Team gleichzeitig am Forschungs- und Markierungsprojekt teil, können mehrere gefangen werden.
Die gesamte ziemlich umfangreiche Regelung kann man hier nachlesen:
Forskrift om regulering av fisket etter makrellstørje (Thunnus thynnus) i 2024
lovdata.no
Hier mal mit Hilfe von KI übersetzt:
Verordnung zur Regulierung der Fischerei auf Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus) im Jahr 2024
§ 1. Allgemeines Verbot
Es ist norwegischen Schiffen verboten, im Jahr 2024 Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus) zu fischen und anzulanden. Das Verbot gilt auch für Sport- und Freizeitfischerei.
§ 2. Gesamtkontingent
Ungeachtet des Verbots in § 1 dürfen norwegische Schiffe, die nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen, bis zu 386,4 Tonnen Blauflossen-Thunfisch in den norwegischen Hoheitsgewässern und der norwegischen Wirtschaftszone, der Fischereizone bei Jan Mayen und der Fischereischutzzone bei Spitzbergen fischen und anlanden. Von dieser Menge werden 15 Tonnen für den Beifang von Blauflossen-Thunfisch für Schiffe, die nicht am direkten Fischfang teilnehmen dürfen, 2 Tonnen für das Markierungs- und Freilassungsfischen, 8 Tonnen für die Freizeitfischerei und 33,4 Tonnen für Forschungszwecke reserviert.
§ 3. Gruppenkontingent für Schiffe, die mit Netz oder Leine fischen
Schiffe, die am direkten Fischfang von Blauflossen-Thunfisch in der Gruppe, die mit Netz oder Leine fischt, teilnehmen dürfen, können bis zu 288 Tonnen Blauflossen-Thunfisch fischen und anlanden.
§ 4. Gruppenkontingent für Kleinschiffe
Schiffe, die am direkten Fischfang von Blauflossen-Thunfisch in der Gruppe der Kleinschiffe teilnehmen dürfen, können 40 Tonnen Blauflossen-Thunfisch fischen und anlanden.
§ 5. Gruppenkontingent für Markierungs- und Freilassungs- sowie Freizeitfischerei
Markierungs- und Freilassungsfischer, die am Fischfang teilnehmen dürfen, können 2 Tonnen Blauflossen-Thunfisch in den norwegischen Hoheitsgewässern und der Wirtschaftszone fischen. Freizeitfischer, die am Fischfang teilnehmen dürfen, können 8 Tonnen Blauflossen-Thunfisch in den norwegischen Hoheitsgewässern und der Wirtschaftszone fischen. Freizeitfischerei bedeutet, dass eine Fischereigruppe einen Blauflossen-Thunfisch zum Eigenbedarf fischen kann. Schiffe, die zusätzlich zur Freizeitfischerei auch am Markierungs- und Freilassungsfischen teilnehmen, können einen weiteren Blauflossen-Thunfisch zum Eigenbedarf fischen.
§ 6. Kontingente
Schiffe mit Erlaubnis nach § 10 zum Fischen mit Netz oder Leine können 90 Tonnen Blauflossen-Thunfisch fischen, davon sind 36 Tonnen garantiert. Schiffe mit Erlaubnis nach § 11 zur Teilnahme an der Gruppe der Kleinschiffe können fischen, bis das Gruppenkontingent als erschöpft berechnet wird.
§ 7. Beifang
Für Schiffe, die nicht am direkten Fischfang von Blauflossen-Thunfisch teilnehmen dürfen oder wenn dieser Fischfang nicht erlaubt ist, ist es beim Fischfang anderer Fischarten erlaubt, bis zu 10 Blauflossen-Thunfische als Beifang bei jeder Anlandung zu haben. Der Beifang nach dem ersten Satz darf jedoch 20 % des Gesamtfanggewichts an Bord bei der Anlandung nicht überschreiten.
§ 8. Fischsaison
Schiffe, die am direkten Fischfang von Blauflossen-Thunfisch mit Netz teilnehmen dürfen, können vom 25. Juni bis zum 15. November fischen. Schiffe, die mit Leine fischen und über 24 Meter lang sind, können vom 1. August bis zum 31. Dezember fischen. Schiffe, die am direkten Fischfang von Blauflossen-Thunfisch in der Gruppe der Kleinschiffe teilnehmen dürfen, können vom 13. Mai bis zum 31. Dezember fischen. Markierungs- und Freilassungs- sowie Freizeitfischer, die am Fischfang teilnehmen dürfen, können vom 13. Mai bis zum 31. Dezember fischen.
§ 9. Umverteilungsdatum
Die Fischereidirektion kann die garantierte Quote in § 6 frühestens am 15. August 2024 ändern oder aufheben, es sei denn, besondere Umstände erfordern ein früheres Datum. Eine zweite Änderung oder Aufhebung kann frühestens am 1. September 2024 erfolgen.
§ 10. Teilnahmeberechtigung für Schiffe, die mit Netz oder Leine fischen
Die Fischereidirektion erteilt Genehmigungen für Schiffe, die am Fischfang von Blauflossen-Thunfisch mit Netz teilnehmen dürfen. Es können auch Genehmigungen für das Fischen mit Leine für Schiffe über 24 Meter in dieser Gruppe erteilt werden. Es können Genehmigungen für sieben Schiffe, die mit Netz fischen, und ein Schiff, das mit Leine fischt, erteilt werden.
§ 11. Teilnahmeberechtigung für Schiffe, die an der Gruppe der Kleinschiffe teilnehmen
Die Fischereidirektion erteilt Genehmigungen für Kleinschiffe, die am Fischfang von Blauflossen-Thunfisch teilnehmen dürfen. Bis zu 25 Schiffe mit einer maximalen Länge von 14,99 Metern und deren Eigner im Register B eingetragen sind, können an der Gruppe der Kleinschiffe teilnehmen, wenn zwei von drei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Jede Fahrt darf maximal 24 Stunden dauern.
Es dürfen maximal vier Personen an Bord sein.
Der Fischfang muss innerhalb der norwegischen Hoheitsgewässer stattfinden. Es darf nur mit Angelrute gefischt werden. Die Fischereidirektion kann Ausnahmen für das Fischen mit Leine, Schleppnetz oder Juksa erteilen. Anträge auf Ausnahmen müssen an postmottak@fiskeridir.no gesendet werden. Unabhängig von der Längenbeschränkung im zweiten Absatz können bis zu drei Schiffe mit einer maximalen Länge zwischen 14,99 und 24 Metern, die eine Ausnahmegenehmigung zum Fischen mit Leine beantragen, am Fischfang teilnehmen, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
§ 12. Teilnahmeberechtigung für Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischer
Es wird ein Mannschaftspool für das Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischen nach Blauflossen-Thunfisch eingerichtet. Jeder, der an einer Gruppe für das Markierungs-, Freilassungs- oder Freizeitfischen teilnehmen möchte, muss sich im Mannschaftspool gemäß § 13 registrieren. Die Anmeldung gilt für eine Saison. Nur Gruppen, die eine Genehmigung für die Teilnahme an der Freizeitfischerei oder dem Markierungs- und Freilassungsfischen erhalten, dürfen im Jahr 2024 nach Blauflossen-Thunfisch fischen. Die Genehmigung wird von der Fischereidirektion erteilt. Genehmigte Gruppen dürfen nur Mannschaften aus dem Mannschaftspool für Blauflossen-Thunfisch rekrutieren. Der Fischereidirektor kann die Anzahl der Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischereigruppen, die am Fischfang von Blauflossen-Thunfisch teilnehmen dürfen, begrenzen.
§ 13. Anmeldung zur Teilnahme am Fischfang
Schiffe und Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischereigruppen, die am Fischfang teilnehmen möchten, müssen sich über elektronische Formulare auf fiskeridir.no anmelden. Die Anmeldung für Kleinschiffe und Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischereigruppen muss spätestens am 22. April 2024 eingereicht werden. Schiffe, die mit Netz fischen möchten, und Schiffe über 24 Meter, die mit Leine fischen möchten, können sich jederzeit im Laufe des Jahres auf die Rotationsliste setzen lassen. Voraussetzung für die Teilnahme am Fischfang ist die Erfüllung der Anforderungen in § 10–§ 12. Wenn mehr Schiffe für den Fischfang in den verschiedenen Gruppen gemäß § 10–§ 12 angemeldet sind, wird die Auswahl durch Los entschieden.
§ 14. Anforderungen an Schiffe, die mit Netz, Leine oder in der Gruppe der Kleinschiffe fischen möchten
Schiffe, die am Fischfang von Blauflossen-Thunfisch mit Netz, Leine oder in der Gruppe der Kleinschiffe teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass sie:
Geeignet, bemannt und ausgerüstet sind, um nach Blauflossen-Thunfisch zu fischen.
Einen Plan für die Handhabung und Lagerung des Fangs an Bord sowie für die Anlandung und den Verkauf des Fangs haben, der sicherstellt, dass die Qualität gewahrt bleibt. Es können Bedingungen gestellt werden, dass Schiffe, die am Fischfang teilnehmen, einen Beobachter des Meeresforschungsinstituts an Bord haben oder biologische Daten gemäß den festgelegten Richtlinien sammeln müssen. Das Schiff kann eine Ausnahme von dieser Anforderung beantragen. Im Rahmen der Bewertung des Ausnahmegenehmigungsantrags muss eine Stellungnahme des Meeresforschungsinstituts eingeholt werden. Schiffe, die mit Netz fischen, müssen nachweisen, dass sie eine eigene Kabine für Beobachter gemäß § 16 haben. Schiffe, die mit Leine fischen, müssen nachweisen, dass sie entweder eine eigene Kabine an Bord für Beobachter gemäß § 16 haben oder, wenn das Schiff nur Tagestouren unternimmt, eine zufriedenstellende Unterkunft wie ein Hotel im Abfahrtshafen haben. Voraussetzung für die Teilnahme am Fischfang mit Netz ist, dass die Maschenweite (Vollmasche) im Netz nicht weniger als 100 mm beträgt.
§ 15. Anforderungen an Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischer, die am Fischfang teilnehmen möchten
Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischereigruppen, die am Fischfang von Blauflossen-Thunfisch teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass:
Die Gruppe geeignet, bemannt und ausgerüstet ist, um nach Blauflossen-Thunfisch zu fischen.
Alle Teilnehmer der Fischereigruppe in Norwegen ansässig sind. Die Freizeitfischerei mit dem einzelnen Boot muss beendet werden, wenn das Boot einen Blauflossen-Thunfisch zum Eigenbedarf gefischt und angelandet hat. Markierungs- und Freilassungsfischereigruppen können insgesamt zwei Blauflossen-Thunfische zum Eigenbedarf im Laufe des Jahres anlanden. Blauflossen-Thunfisch, der im Rahmen der Freizeitfischerei zum Eigenbedarf gefangen wurde, zählt als einer von zwei Blauflossen-Thunfischen. Markierungs- und Freilassungsfischereigruppen, die am Fischfang von Blauflossen-Thunfisch teilnehmen dürfen, müssen vor Beginn des Fischfangs nachweisen, dass sie die Genehmigung zur Markierung von Blauflossen-Thunfisch mit Spaghettimarken erhalten haben. Wenn keine Markierungs- und Freilassungsfischereigruppen mit Genehmigung zur Teilnahme am Fischfang die Erlaubnis zur Markierung von Blauflossen-Thunfisch mit Spaghettimarken erhalten, kann die Fischereidirektion den Gruppen die Genehmigung zur Durchführung einer Freizeitfischerei nach Blauflossen-Thunfisch im Jahr 2024 erteilen.
§ 16. Beobachter
Teilnehmende Schiffe, die mit Netz fischen, müssen zu 100 % von Beobachtern des regionalen Beobachtungsprogramms (RoP) der Internationalen Kommission zur Erhaltung des Atlantischen Thunfischs (ICCAT) abgedeckt sein. Teilnehmende Schiffe über 15 Meter, die mit Leine fischen, müssen zu 20 % von nationalen Beobachtern abgedeckt sein. Die Schiffe können verpflichtet werden, an Land zu gehen, um Beobachter abzuholen. Die Schiffe sind verpflichtet, alle Kosten für die Beobachter an Bord zu tragen, einschließlich der von ICCAT und nationalen Beobachtern erhobenen Kosten und anderer entstehender Kosten. Die Fischereidirektion kann bei Nichtzahlung die weitere Teilnahme des Schiffes am Fischfang verweigern.
§ 17. Berichterstattung und Hafenanläufe
Die Schiffe müssen Positionsberichte senden und Fang- und Aktivitätsdaten elektronisch gemäß der Verordnung vom 21. Dezember 2009 Nr. 1743 über Positionsberichte und elektronische Berichterstattung für norwegische Fischerei- und Fangschiffe (ERS-Verordnung) melden. Bei Fang von Blauflossen-Thunfisch muss das norwegische FMC so schnell wie möglich unter der Telefonnummer 55 23 83 36 kontaktiert werden. Die Meldung über den Hafenanlauf muss spätestens vier Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen gesendet werden. Der Fang von Blauflossen-Thunfisch darf nur in speziell für diesen Zweck bestimmten Häfen der ICCAT angelandet werden. Wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen anlanden soll, muss das Schiff eine Voranmeldung des Hafenanlaufs gemäß den geltenden Anforderungen der ICCAT senden. Bei der Anlandung von Blauflossen-Thunfisch müssen auf dem Anlande- und Endschein neben dem Gewicht auch die Anzahl der Individuen angegeben werden. Die Fischereidirektion kann in besonderen Fällen Ausnahmen vom ersten Absatz, drittem Satz und zweitem Absatz machen.
§ 18. Umladeverbot
Es ist verboten, Blauflossen-Thunfisch umzuladen.
§ 19. Verbot der Nutzung von Flugzeugen und Hubschraubern
Es ist verboten, Flugzeuge, Hubschrauber oder unbemannte Luftfahrzeuge im Zusammenhang mit dem Fischfang von Blauflossen-Thunfisch zu verwenden. Berufsfischer und Markierungs-, Freilassungs- und Freizeitfischereigruppen mit Teilnahmeberechtigung nach § 10–§ 12 dürfen unabhängig vom Verbot im ersten Absatz Drohnen verwenden, wenn der Thunfisch bereits entdeckt wurde und der Fangvorgang dokumentiert werden soll. Die Ausnahme vom Verbot gilt auch für Forscher, die die Erlaubnis zum Fischfang von Blauflossen-Thunfisch erhalten haben.
§ 20. Fangübertragung
Die Menge, die von Schiffen mit Teilnahmeberechtigung gefischt werden darf, kann nicht auf andere Schiffe übertragen werden. Es ist auch verboten, Fang, der von einem anderen Schiff gefischt wurde, zu empfangen und anzulanden.
§ 21. Kürzung der Quote bei Dumping oder Tötung
Wenn der Fang vorsätzlich oder fahrlässig gedumpt oder auf andere Weise getötet wurde, kann die Fischereidirektion eine verhältnismäßige Kürzung der Quote beschließen. Die Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung der Fischereidirektion.
§ 22. Meldepflicht bei Netzsprengung
Schiffe müssen Netzsprengungen gemäß § 12 der ERS-Verordnung melden.
§ 23. ICCAT-Regelwerk
Teilnehmende Schiffe müssen die in oder aufgrund des Internationalen Übereinkommens vom 14. Mai 1966 über die Erhaltung des Atlantischen Thunfischs festgelegten Regeln einhalten.
§ 24. Ermächtigung
Die Fischereidirektion kann den Fischfang stoppen, wenn das Gesamtkontingent oder ein Gruppenkontingent als erschöpft berechnet wird. Die Fischereidirektion kann Schiffe, die Beifang von Blauflossen-Thunfisch beim Fischfang anderer Arten haben, verpflichten, Proben des Fangs zu entnehmen und diese Proben an das Meeresforschungsinstitut zu senden. Die Fischereidirektion kann nähere Bestimmungen über „Joint Fishing Operation“ (JFO) für Schiffe, die mit Netz fischen, festlegen. Die Fischereidirektion kann die Verordnung ändern und nähere Bestimmungen festlegen, die notwendig sind, um eine rationale und zweckmäßige Ausübung oder Durchführung des Fischfangs zu erreichen.
§ 25. Ordnungsstrafe
Unternehmen und Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung verstoßen, können gemäß dem Teilnehmergesetz § 28, dem Meeresressourcengesetz § 59 und der Verordnung vom 20. Dezember 2011 Nr. 1437 über die Anwendung von Zwangsgeldern und Ordnungsstrafen bei Verstößen gegen das Meeresressourcengesetz und das Teilnehmergesetz mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.
§ 26. Strafe
Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung verstoßen, werden gemäß dem Teilnehmergesetz § 31 und dem Meeresressourcengesetz § 60, § 61, § 62, § 64 und § 65 bestraft. Ebenso wird die Beihilfe und der Versuch bestraft.
§ 27. Inkrafttreten
Die Verordnung tritt sofort in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 12. Dezember 2023 Nr. 2020 über das Verbot des Fischfangs von Blauflossen-Thunfisch im Jahr 2024 aufgehoben.
Am Anfang des Berichtes vom Rekordfisch wurde geschrieben das Team Bigblue Anfang Oktober bereits einen 367kg Fisch gefangen hat und diesen großen jetzt eigentlich nur markieren wollte. Ob der Größe und Aussicht auf Rekord wurde dann auf Entnahme umgestellt...... Das sind Tendenzen die mir schwer ans Herz gehen. Die Gier nach was weiß ich was wird diese Fische genauso schnell wieder verschwinden lassen aus der Nordsee.... Schade
Gruß Mario
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